Arbeitsgericht Berlin relativiert den Einsatz
Nachdem sich ein Mitarbeiter geweigert hatte, an einer Zeiterfassung per Fingerabdruck-Lesung teilzunehmen und gegen die daraus resultierenden Abmahnungen geklagt hatte, hat das Arbeitsgericht Berlin in seinem Urteil vom 16.10.2019 (Link zum Urteil AZ 29 Ca 5451/19 ) entschieden, daß es sich bei den biometrischen Daten des Mitarbeiters um schutzwürdige Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes und der DSGVO handelt. Aus diesen Gründen sind besondere Voraussetzungen für den Einsatz eines biometrischen Verfahrens zu berücksichtigen.
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