Elektronischen Zeiterfassung auf Initiative des Betriebsrats ?

In den Leitsätzen des Landesarbeitsgerichts Hamm findet sich abweichend zum Bundesarbeitsgericht (BAG, Beschluss vom 28.11.1989, 1 ABR 97/88) die aktuelle Entscheidung (TaBV 79/20 vom 27.07.2021, die vollständige Begründung finden Sie hier, noch nicht rechtskräftig), dass dem Betriebsrat bei der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung gem. § 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG ein Initiativrecht zusteht. Das kann in letzter Konsequenz dazu führen, dass ein Betriebsrat über die Einigungsstelle versuchen könnte, die Einführung einer elektronischen Zeiterfassung zu „erstreiten“.

Im Rahmen unserer langjährigen Erfahrung mit verschiedenen Zeiterfassungssystemen unterstützen wir Sie gern bei allen Fragen rund um dieses Thema.