In dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14.05.2019 zum Thema „Zeiterfassung“ (Rechtssache C-55/18 ) wurde entschieden, dass die EU-Mitgliedsstaten ihre Arbeitgeber zu einer systematischen Arbeitszeitdokumentation verpflichten müssen.
Hieraus resultierte die vielfach verbreitete Meinung, dass erst nach der Umsetzung einer EU-Richtlinie in nationales Recht die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung besteht. Das Amtsgericht Emden hat hierzu jedoch in einem Urteil (Az: 2 Ca 94/19 vom 20.02.2020) entschieden, dass die Arbeitgeber hierzu bereits jetzt verpflichtet sind.
Im konkreten Fall ging es um die Klage eines Bauhelfers, dessen Arbeitgeber die geleisteten Stunden in einem sog. „Bautagebuch“ erfasst hatte. Dieses reichte dem Gericht als Nachweis jedoch nicht aus.
Gern unterstützen wir Sie bei der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung.